Der Zulassungsausschuss lehnt die Nachbesetzung eines Partners einer chirurgische Gemeinschaftspraxis (BAG) ab, da dieser in der Vergangenheit nicht hinreichend versorgungsrelevant tätig geworden war. Der betroffene Partner behandelte aufgrund einer Krankheit in den maßgeblichen Vorquartalen im Durchschnitt nur 69 Patienten, das entsprach weniger als 10 % des Fachgruppendurchschnitts. Die BAG selbst hatte jedoch eine überdurchschnittliche Fallzahl von 2159 Patienten.
Das BSG entschied, dass nicht die über die lebenslange Arztnummer abgerechneten Leistungen relevant seien, sondern das Gesamtleistungsgeschehen der BAG. Im Übrigen seien auch die Belange der verbleibenden Mitglieder gem. Artikel 12 GG zu berücksichtigen.
BSG, Urteil vom 27.06.2018, Az. Az.: B 6 KA 46/17 R