Wirbt eine Zahnarztpraxis mit "Zahnarzt/in für Endodontie" oder "Zahnarzt/in für Implantologie" besteht die Gefahr der Verwechslung mit einer Facharztbezeichnung. Bei diesen Angaben handelt es sich daher um berufswidrige und irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG, sofern der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher nicht erkennen kann, dass es sich hierbei um die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes handelt.
LG Flensburg, Urteil vom 01.02.2018, Az.: 6 HKO 51/17