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Symposium 2003

Arzthaftungsrecht, Änderungen, neue Strukturen, Schadensbegrenzung -

Der seit 1991 bestehende Verein Anwälte für Ärzte e.V. veranstaltet jährlich ein Symposion zu medizinrechtlichen Themen.

 

Das 12. Symposion fand am 10. und 11.05.2003 in Leipzig zu dem klassischen Gebiet des Medizinrechts, dem Arzthaftungsrecht statt und beschäftigte sich schwerpunktmäßig mit Änderungen, neuen Strukturen und Schadensbegrenzung.

 

Die diesjährige Veranstaltung fand in Leipzig, der historisch, wirtschaftlich und kulturell bedeutsamen Haupxstadt Sachsens statt, wo die Wiedervereinigung im Jahre 1989 ihren Anfang genommen hat.

Die sowohl an die Veranstaltung als auch an den Tagungsort geknüpften hohen Erwartungen wurden voll erfüllt.

 

Der neu gestaltete Flughafen und der wohl größte Bahnhof Deutschlands bieten neben den inzwischen gut ausgebauten Autobahnen eine gute verkehrstechnische Anbindung Leipzigs an die neuen und alten Bundesländer. An dem Symposion nahmen demgemäß Rechtsanwälte aus den alten und neuen Bundesländern teil.

 

Das zentral gelegene Hotel The Westin, vorher Hotel Interkontinental, empfiehlt sich nicht nur durch die komfortable Unterbringung seiner Übernachtungsgäste, sondern ermöglichte den Teilnehmern des Symposions Gespräche und anregende fachliche Diskussionen in angenehmen Tagungsräumen mit gutem Service. Vom Hotel aus können die kurzen Fußwege in die Altstadt Leipzigs schnell zurückgelegt werden.

 

Vor und nach der Veranstaltung wurde der Aufenthalt genutzt, Leipzig erstmals kennen zu lernen oder Bekanntes neu zu entdecken.

 

So bot das Rahmenprogramm die Möglichkeit, im Anschluss an die organisierte Stadtführung die Stadt Leipzig selbst zu erkunden. Das schöne Wetter verführte dazu, durch die Altstadt vom Alten zum Neuen Rathaus zu bummeln, die Mädlerpassage zu sehen und in dem einen oder anderen neuen oder historischen Straßencafé die Atmosphäre Leipzigs zu genießen. Die gelungenen restaurierten Häuser, Straßen und Plätze in der Innenstadt lassen die Aufbruchstimmung in Leipzig auch noch nach mehr als zwölf Jahren Wiedervereinigung spüren. Fortgesetzt werden konnte der Rundgang zum Gewandhaus und dem Opernhaus Leipzigs, in deren unmittelbarer Nachbarschaft heute die Zentrale des MDR im ehemaligen Universitätshochhaus „Weißheitszahn“ untergebracht ist. Weiter führte der Weg zum vollständig umgebauten und restaurierten Bahnhof, in dem viele Geschäfte und Restaurants der mehrstöckigen Ladenpassagen zum Verweilen einladen.

 

Seinen Abschluss fand das Rahmenprogramm in dem gemeinsamen Abendessen in einem am Fluss gelegenen Restaurant nahe des Hotels.

 

Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak, Fachanwältin für Steuerrecht,

Bingerpfortenstr. 25g, 65399 Kiedrich

 

Die Teilnehmer des Symposions ließen sich weder durch die sehenswerte Umgebung, noch durch das schöne Wetter von der gelungenen Veranstaltung ablenken.

 

Nach der Begrüßung am Samstagnachmittag um 14.00 Uhr durch den ersten Vorsitzenden des Vereins, Herrn Rechtsanwalt Dr. Kahlert, Hamm, erläuterte Herr Dr. Franz Joseph Pelz, Vors. Ri. OLG Hamm a. D., umfassend und tiefgreifend die -Neuesten Entwicklungen des Arzthaftungsrechts in Gesetzgebung und Rechtsprechung-.

 

Anhand von zahlreichen Beispielen aus der jüngeren Rechtsprechung gab er zunächst einen Überblick über die allgemeinen Entwicklungen des Arzthaftungsrechts und ging dann im besonderen auf den Sachverständigenbeweis und Schmerzensgeldansprüche ein.

 

Allgemeine Entwicklungen des Arzthaftungsrechts: Die durch die Schuldrechtsreform 2002 geänderte Bestimmung des § 280 BGB wirkt sich nicht auf die Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht aus. Auch künftig muss der Patient beweisen, dass die an ihm durchgeführte ärztliche Behandlung vom Standard abweicht. Der behandelnde Arzt muss nachweisen, dass er die Abweichung vom Standard nicht zu vertreten hat.

 

Hinsichtlich der Verjährungsfristen des ebenfalls durch die Schuldrechtsreform geänderten § 852 BGB nimmt Herr Dr. Pelz an, dass die vom BGH die zur alten Fassung entwickelten Standards erhalten bleiben werden.

 

Zur Gültigkeit von Wahlarztverträgen führte er aus, dass ein solcher Vertrag nicht den Austausch des Vertragsarztes im Falle seiner Verhinderung deckt. Demnach ist ein Wahlarztvertrag gem. § 306 BGB nichtig, wenn der vom Patienten gewählte Arzt die Operation von Anfang an nicht erbringen kann, weil er wegen einer Hepatitis-Erkrankung einem Operationsverbot unterliegt.

 

Nach einem neuen Urteil des BGH (MedR 2003, 170) muss beispielsweise bei einer Operation und Behandlung im Krankenhaus die Schriftform des Behandlungsvertrages i. S. d. §126 BGB vor der Operation gegeben sein. Der Vertrag muss vor der Operation vom Patienten und von einem Vertreter des Krankhausträgers unterzeichnet werden. Seitens des Patienten entsteht keine Zahlungspflicht, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Patient kann von seinem Wahlarzt die Rückzahlung der Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Jedoch scheitert der Anspruch an § 814 BGB, wenn der Patient die Umstände kennt, aus denen sich die fehlende Zahlungspflicht ergibt oder der Patient weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet.

 

Die Frage, ob der Arzt ein „therapeutisches Privileg“ hat, verneinte Herr Dr. Pelz. Ein Arzt darf ein Untersuchungsergebnis, Entwicklungsmöglichkeiten der Krankheit und weitere Erkenntnismöglichkeiten über die Krankheit mit allen dazugehörenden Folgen nicht mit Rücksicht auf die psychisch labile Situation des Patienten verschweigen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten durch diese schlechten Nachrichten zu vermeiden. Dies gilt auch für die Unterrichtung der schwangeren Frau über ihr ungeborenes Kind.

 

Sachverständigenbeweis: Aufgabe des Sachverständigen ist es, die Grundlagen für die juristische Bewertung durch den Richter zu bringen. Dabei ist er souverän. Die Bewertung einer Maßnahme als „fehlerhaft“ gehört nicht dazu, sondern ist alleine dem Richter vorbehalten. Diesen Grundsatz vorangestellt, stellte Herr Dr. Pelz die neuere Rechtsprechung des BGH zum „groben Behandlungsfehler“ vor (BGH NJW 2001, 1788; 2792; 2795). Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so haftet der Arzt. Schwierig ist jedoch die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Fehler zu bejahen ist. Hier erlangt die Tätigkeit des Sachverständigen Bedeutung. Er hat sein Gutachten widerspruchsfrei abzugeben.

 

Schmerzensgeldansprüche:

Die Grundlagen der Schmerzensgeldbemessung haben sich in den vergangenen Jahren verschoben, nicht zuletzt durch die Reform des Schadensersatzrechts. Die

Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak, Fachanwältin für Steuerrecht,

Bingerpfortenstr. 25g, 65399 Kiedrich

 

Zahl der Gesetze, die außerhalb des BGH Gefährdungstatbestände geschaffen haben, hat zugenommen. Die Schmerzensgeldfunktion, dem Geschädigten Genugtuung und Ausgleich zu verschaffen, blieb erhalten. Seit Beginn der 90er Jahre ist sogar eine Tendenz zur Erhöhung der Schmerzensgeldbeträge durch die Oberlandesgerichte und dem BGH deutlich erkennbar. Die Rechtsprechung, dass der Eintritt des Todes keinen Schmerzensgeldanspruch begründet, gilt unverändert.

 

Unmittelbar an die zivilrechtlichen Ausführungen zum Sachverständigenbeweis knüpfte Frau Prof. Dr. Gabriele Zwiehoff, Universität Hagen, mit ihrem Vortrag über die „Strafrechtlichen Aspekte des ärztlichen Behandlungsfehlers, Problematik des Sachverständigenbeweises“ an.

 

Ausgehend von der Feststellung, dass im Raum Düsseldorf jeder 15. Arzt von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen ist, legte Prof. Dr. Zwiehoff eindrucksvoll die schwierige prozessrechtliche Situation des Strafverteidigers eines Arztes dar. Unter prozessrechtlichen Aspekten liegen die Vorteile hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen bei der Staatsanwaltschaft. Sie erhält naturgemäß zuerst Kenntnis von der Tat und nimmt die Ermittlungen auf. Bereits zu Beginn der Ermittlungen wählt sie den Sachverständigen nach dessen fachlicher Ausrichtung aus und bestimmt dadurch bereits erheblich das Ergebnis des Gutachtens. Letztlich wird der Verfahrensausgang durch das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst.

 

Der Strafverteidiger des Arztes nimmt seine Tätigkeit erst während des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens oder später auf. Regelmäßig erhält der Verteidiger Akteneinsicht erst, wenn das Gutachten des von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen bereits vorliegt. So hat der Verteidiger unter hohem Zeitdruck die Verteidigungsschrift zu erstellen. Um das Haupxverfahren zu vermeiden, muss er schon im Ermittlungsverfahren, spätestens aber im Eröffnungsverfahren tätig werden. Sofort nach Erteilung des Mandates muss er einen Sachverständigen finden, der schnellstens das Gutachten erstellt und auf Antrag des Verteidigers präsentiert werden kann. Ansonsten ist das Beweisantragsrecht des Strafverteidigers kaum geeignet, einen anderen als den von der Staatsanwaltschaft ausgewählten Sachverständigen in das Verfahren einzuführen. Handelt es sich bei dem Sachverständigen um einen Privatgutachter, so darf dieser nicht zu früh in das Verfahren eingeführt werden, um nicht die Verteidigungsstrategie vorzeitig erkennbar zu machen.

 

Am Sonntag referierte Herr Haltermann, Gerichtshelfer und Sozialarbeiter, tätig im Sozialdienst der Staatsanwaltschaft Verden-Aller, den von Herrn Rechtsanwalt Karl-Friedrich Stock, Stolzenau, ausgearbeiteten Vortrag über den „Täter-Opfer-Ausgleich im Arzthaftpflichtrecht“ und stellte im Anschluss daran die Mediation als geeignetes, wenn auch nicht unproblematisches Mittel, einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen, dar.

 

Der Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung nach §§ 46 Abs. 2, 46 a StGB sind im deutschen Strafrecht ein wesentliches Strafzumessungskriterium. In jedem Stadium des Verfahrens haben die Staatsanwaltschaft und das Gericht gem. § 155 a StPO die Möglichkeit zu prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. Ziel ist es, den Zustand vor der Tat wieder herzustellen. Je nach Umfang des Ausgleichs oder der Wiedergutmachung kann die Strafe nach § 49 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen werden.

 

Der Täter-Opfer-Ausgleich im medizinischen Bereich ist problematisch, wenn der Beschuldigte ein Arzt oder Mediziner ist. Der Ausgleich bedarf an sich keiner Hilfe durch die Staatsanwaltschaft, Richter oder Sozialarbeiter. Der beschuldigte Arzt ist in der Lage, durch

Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak, Fachanwältin für Steuerrecht

Bingerpfortenstr. 25g, 65399 Kiedrich

geeignete Maßnahmen den Ausgleich und damit den Zustand vor der fehlerhaften medizinischen Maßnahme herzustellen. Jedoch sind beide Parteien in der Regel verfeindet: Das Opfer wird dem Arzt oder Mediziner misstrauen und ihm die Gelegenheit zum Ausgleich verwehren. Der Arzt verhält sich psychologisch ungeschickt gegenüber dem Opfer. In dieser Situation ist ein Mediator erforderlich, der als unabhängiger Dritter zwischen den Parteien vermittelt und auf diese Weise einen Täter-Opfer-Ausgleich erreichen kann. Als Mediator kommen weder der Beschuldigten- noch der Opfer-Anwalt und auch nicht die Staatsanwaltschaft oder die Richter in Betracht. Ein Mediator ist geeignet, durch gegenseitige Erklärung der Situationen des Beschuldigten und des Opfers einen neutralen Ausgleich zu schaffen. Mediator kann zum Beispiel ein Mitarbeiter des Sozialdienstes bei der Staatsanwaltschaft sein.

 

Bei der Einschaltung eines Mediators ist jedoch zu beachten, dass dieser nach den Bestimmungen des § 53 StPO kein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen hat. Er ist in dem Katalog der dort bezeichneten Personen nicht aufgeführt. Der Mediator kann demnach im Strafverfahren als Zeuge vernommen werden. Darüber und über seine Wahrheitspflicht muss der Mediator den Beschuldigten belehren. Um dem Opfer das Vertrauen in die Ausgleichsmöglichkeit im Wege der Mediation nicht zu nehmen, hat sich die sog. Pendelmediation durchgesetzt. Der Mediator trifft, hört und belehrt den Beschuldigten und das Opfer im Wechsel, ohne die Anwesenheit der jeweils anderen Partei. Zum Erfolg der Mediation würde sicher beitragen, wenn der Gesetzgeber den Mediator in den Kreis derjenigen, die zum Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen berechtigt sind, aufnehmen würde. Diese Forderung wird der Gesetzgeber wohl nicht realisieren.

 

Nach diesen Ausführungen schilderte Herr Haltermann anschaulich und detailliert Beispiele aus der täglichen Arbeit eines Mediators im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs. Dabei wies er auf die rechtlichen Grenzbereiche der Tätigkeit des Mediators und die sich daraus ergebenden praktischen Schwierigkeiten hin. Dennoch sei seiner Meinung nach die Tätigkeit sehr lohnend, weil oft eine Verständigung des Beschuldigten und des Opfers über die Tat und Verständnis für die beiderseitigen Situationen herbeigeführt werden könne. Diese Sachverständigung ermögliche dem Opfer, dem Beschuldigten zu vergeben. So führe die Mediation oft zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO.

 

Bereits seit einigen Jahren wird über die mit dem Einsatz der Telemedizin verbundenen Vor- und Nachteile der Patientenbetreuung diskutiert. Mit dem aktuellen Sonderthema „Möglichkeiten und Grenzen der Telemedizin“ rundete Herr Rechtsanwalt Dr. med. Peter W. Gaidzik, Dortmund, die Vortragsreihe dieses Symposions ab. Er arbeitete die Diskrepanz zwischen den technischen Möglichkeiten und den mit der Telemedizin verbundenen zur Zeit noch ungelösten rechtlichen Fragen heraus.

 

Die Telemedizin setzt moderne technische Kommunikationsmöglichkeiten ein, um medizinische Daten über große Entfernungen hinweg elektronisch auszutauschen oder zu versenden, um eine diagnostische oder therapeutische Interaktion zu ermöglichen. So kann die Telemedizin beispielsweise für eine effiziente Kooperation zwischen Haus-, Facharzt und Krankenhaus, die Kooperation zwischen verschiedenen Krankenhäusern und deren Spezialisten, den überörtlichen Einsatz von Spezialisten bei Operationen, die medizinische Überwachung von chronisch kranken Patienten (Telemonitoring), die Bündelung der Patientenstammdaten und die Vermeidung von Doppeluntersuchungen eingesetzt werden. Angesichts ständig steigender Gesundheitskosten bietet die Telemedizin erhebliche Einsparmöglichkeiten im Gesundheitswesen.

 

Dabei sind die technischen Möglichkeiten nahezu unbegrenzt.

 

Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak, Fachanwältin für Steuerrecht,

Bingerpfortenstr. 25g, 65399 Kiedrich

 

Anhand einiger Beispiele wird die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten der Telemedizin deutlich:

-Die technischen Voraussetzungen erlauben es, chronisch kranke Patienten über größere Entfernungen zu überwachen, um ihnen den regelmäßig Weg in die Praxis des behandelnden Arztes oder in ein Krankenhaus zu ersparen und so durch eine größere Bewegungsfreiheit die Lebensqualität zu erhöhen.

 

-Die Speicherung der Patientendaten auf einer Patientenkarte in Form eines elektronischen Chips, der für jede Untersuchung und Behandlung sämtliche Informationen zugänglich macht und die einfache Ergänzungen und Aktualisierung der Informationen bietet, ist eine der vielfältigen weiteren Einsatzmöglichkeiten.

 

-So können auch an einem Ort Operationen durchgeführt werden, deren Leitung und Überwachung Spezialisten übernehmen, welche sich in einem anderen Krankenhaus in derselben oder anderen Stadt oder einem anderen Staat aufhalten.

 

-Der diagnostizierende Arzt befindet sich beispielsweise im europäischen oder außereuropäischen Ausland, der behandelnde Arzt hat seine Praxis am Wohnort des Patienten oder ist in einem Krankenhaus am Wohnort des Patienten tätig.

 

-Das Notfallmanagement während eines Fluges gehört ebenfalls zu den Einsatzmöglichkeiten der Telemedizin. An Bord eines Flugzeuges befindet sich eine Notfallausrüstung, mittels derer während des Fluges Daten an ein Krankenhaus und einen Notarzt übermittelt werden können. Die Situation wird von dem Notarzt diagnostiziert. Er gibt dem für die Notfälle ausgebildeten Bordpersonal Behandlungsanweisungen. Die Notbehandlung erfolgt zeitnah über Informationsübermittlung mittels moderner Kommunikationstechnik.

 

Die mit der Telemedizin verbundenen rechtlichen Fragen des Haftungs-, Berufs-, Datenschutz- und Verwaltungsrechts bedürfen noch weitgehend der Klärung. Die gesetzlichen Bestimmungen sind an die technischen Möglichkeiten bisher nicht im erforderlichen Maß angepasst worden. Der Einsatz der technischen Möglichkeiten führt folglich zu rechtlichen Schwierigkeiten.

 

Fraglich ist im Falle der elektronischen Patientenkarte, wem diese zugänglich gemacht werden darf. Werden Diagnose und Behandlung oder Operation von verschiedenen Ärzten an verschiedenen Orten zeitgleich ausgeführt, ergibt sich die Frage nach der Haftung dieser Ärzte für Behandlungsfehler, dem Ort der Leistungserbringung und der Anwendung des Abrechnungsrechtes.

 

Sabine Unkelbach-Tomczak
Adickesallee 63
60322 Frankfurt am Main

 

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